RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §30;
FlVfLG Tir 1978 §31;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird in ein subjektivöffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide "in Ansehung anderer Abfindungen" Beschwerdelegitimation vor dem VwGH nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis in die Situation gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber von dem im E 12.10.1993, 93/07/0062, dargestellten Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070218.X07

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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