RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0067

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §472;
ABGB §484;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §1 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bringungsrechte weisen bezüglich Inhalt und Funktion weit gehende Ähnlichkeiten mit privaten Dienstbarkeiten auf. Dies legt es nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0075). Dies gilt nicht nur für die Ermittlung des Umfangs eines Bringungsrechtes, sondern für die Ausübung schlechthin, sofern im jeweiligen Bringungsrechtegesetz oder in dem Bescheid, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wurde, nichts anderes angeordnet ist. Eine solche gegenteilige Anordnung findet sich weder im Tir GSLG noch im Bescheid, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Aus § 484 ABGB ergibt sich die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit und die Verpflichtung, die erforderlichen Anlagen in gutem Stand zu erhalten (Hinweis OGH SZ 32/113). Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur schonenden Ausübung des Bringungsrechtes und zur Erhaltung der Bringungstrasse nicht nach oder entstehen trotz schonender Ausübung Schäden an den Grundstücken des von der Einräumung des Bringungsrechtes Betroffenen, so ist durch die von der Beh verfügte Auflage Sorge dafür getragen, dass diese Schäden unverzüglich behoben werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der Bringungsrechtseinräumung für den genannten Betroffenen unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären und dass daher die Nachteile der Bringungsrechtseinräumung deren Vorteile überwiegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070067.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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