Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis B 2.10.1996, 95/21/0362) , bei dem nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist und bei dem die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der rechtswidrige Zustand aufgehört hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210137.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012