RS Vwgh 1999/9/20 98/21/0137

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis B 2.10.1996, 95/21/0362) , bei dem nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist und bei dem die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der rechtswidrige Zustand aufgehört hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210137.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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