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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 95/10/0281 B 26. Mai 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0224 29. April 1999Rechtssatz
Es liegt keine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union erfolgte Übernahme des Rechtsbestandes der Gemeinschaft vor, soweit eine Nebenbestimmung im Bescheid keinen erkennbaren grenzüberschreitenden Bezug aufweist (hier: Bewilligung zur Errichtung von Bootsliegeplätzen gemäß § 4 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 unter Vorschreibung eines näher festgelegten Motorbootkontingentes; anders verhält sich dies etwa in Ansehung einer Nebenbestimmung, die die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Bootseigner mit Wohnsitz im Ausland über ein näher festgelegtes Ausländerkontingent hinaus verbietet; Hinweis E 20.9.1999, 99/10/0069).
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0224 Ciola VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100071.X01Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012