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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 4.6.1997 dem Beschuldigten erstmals sein unrechtmäßiger Aufenthalt ab dem 12.12.1996, und zwar "vom 12.12.1996 bis dato" angelastet, so
entsprach die spruchmäßige Formulierung der Tatbegehung "... bis
dato" ohne ausdrückliche Anführung des entsprechenden Kalendertages dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, weil aus dieser Formulierung klar zu erkennen ist, dass die Tatzeit mit dem Tag der Schöpfung des Straferkenntnisses (der Unterfertigung durch den Genehmigenden), somit am 4.6.1997, endete.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210137.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012