RS Vwgh 1999/9/20 98/21/0137

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs4;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 4.6.1997 dem Beschuldigten erstmals sein unrechtmäßiger Aufenthalt ab dem 12.12.1996, und zwar "vom 12.12.1996 bis dato" angelastet, so

entsprach die spruchmäßige Formulierung der Tatbegehung "... bis

dato" ohne ausdrückliche Anführung des entsprechenden Kalendertages dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, weil aus dieser Formulierung klar zu erkennen ist, dass die Tatzeit mit dem Tag der Schöpfung des Straferkenntnisses (der Unterfertigung durch den Genehmigenden), somit am 4.6.1997, endete.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktVerhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210137.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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