RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0235

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
ForstG 1975 §19 Abs8;

Rechtssatz

Dem Gebot des § 19 Abs 8 ForstG 1975 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über den Rodungsantrag wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Forstbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Weder dem ForstG 1975 noch dem AVG ist die Anordnung zu entnehmen, dass in allen Instanzen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100235.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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