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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Dem Gebot des § 19 Abs 8 ForstG 1975 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über den Rodungsantrag wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Forstbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Weder dem ForstG 1975 noch dem AVG ist die Anordnung zu entnehmen, dass in allen Instanzen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100235.X03Im RIS seit
20.11.2000