RS Vwgh 1999/9/20 99/10/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 94/11/0227 2

Stammrechtssatz

Hat die Erstbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden, sondern eine formale Entscheidung getroffen, dann überschreitet die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis, wenn sie über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entscheidet. Statt selbst über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch zu entscheiden, müßte die Berufungsbehörde im Falle der Unhaltbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die ersatzlose Aufhebung dieser Formalentscheidung aussprechen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags freizumachen. Durch eine meritorische Entscheidung verletzt sie den Wiedereinsetzungswerber auch in Rechten, da ihm damit eine Instanz genommen wird.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100060.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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