RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0038 4 (hier nur erster Halbsatz; diese Ausführungen gelten auch auf den dem Besch zur Last gelegten Verstoß gegen § 3 Abs 1 lit a iVm 34 Abs 1 lit c Vlbg LSchG 1982)

Stammrechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bauausführenden nach § 37 Vlbg BauG 1972 trägt der Bauherr die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wobei ihm nicht etwa iSd § 5 Abs 2 VStG eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften zustatten kommt (hier wäre dem Besch der von ihm mißachtete § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt; es wäre dem Besch unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, sich über das Bestehen dieser Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160), daran ändert auch die Äußerung des Obmannes des örtlichen Bauausschusses gegenüber dem beauftragten Bauausführenden, wonach die Errichtung eines bestimmten Gebäudeteiles - in Abweichung von der bestehenden Baubewilligung - auf keine Einwände stoße und die Genehmigung entsprechend erteilt werde, nichts, handelt es sich dabei doch lediglich darum, daß damit nur der mögliche Ausgang eines noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahrens beschrieben worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100005.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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