RS Vwgh 1999/9/20 99/10/0131

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/16 91/10/0157 2

Stammrechtssatz

Wird das öffentliche Interesse iSd § 17 Abs 2 ForstG bejaht, so folgt daraus nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100131.X05

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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