Die hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung der Gefährdung des Landschaftsschutzinteresses durch den Gesetzgeber, erkennbar an der hohen Strafdrohung für Übertretungen des Vlbg LSchG 1982 in § 34 Abs 3 Vlbg LSchG 1982, lässt die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Fünftel der Höchststrafe - auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention (in diesem Zusammenhang auch vor dem Hintergrund einer Relation zwischen der verhängten Strafe und den für ein Projekt wie dem vorliegenden Bauvorhaben offenkundig auflaufenden Gesamtkosten und vor allem unter Berücksichtigung des doch erheblichen Eingriffes in die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der bewilligungslosen Bauführung im Lichte des § 19 VStG) nicht als unrechtmäßig erscheinen.