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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §6 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Fremde, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, in seinem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem § 54 FrG 1993 mit näherer Begründung vorbringt, dass er weder in Slowenien noch in Kroatien davor sicher gewesen sei, in seine Heimat abgeschoben zu werden, und auch in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 anspricht, dann haftet dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an, wenn die Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes allein mangels einer direkten Einreise aus dem Verfolgerstaat (§ 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 AsylG 1991) verneinte, jedoch zu der vom Fremden behaupteten Rückschiebungsgefahr aus Kroatien und Slowenien in seinen Heimatstaat keine Feststellungen traf. Der VwGH ist in diesem Fall außerstande, bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu beurteilen, ob der verfügten Ausweisung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 AsylG 1991 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210350.X01Im RIS seit
20.11.2000