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L68504 Forst Wald OberösterreichNorm
ForstG 1975 §17 impl;Rechtssatz
Die Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung nach § 17 ForstG 1975 ist auch dem OÖ WaldteilungsG, welches eine Durchführungsvorschrift zum ForstG 1975 darstellt, zu Grunde zu legen. Eine Maßnahme ist dann als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus (Hinweis E 24.11.1997, 95/10/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100148.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009