RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0148

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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L68504 Forst Wald Oberösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 impl;
WaldteilungsG OÖ §2 Abs2;
WaldteilungsG OÖ §2 Abs3;

Rechtssatz

Die Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung nach § 17 ForstG 1975 ist auch dem OÖ WaldteilungsG, welches eine Durchführungsvorschrift zum ForstG 1975 darstellt, zu Grunde zu legen. Eine Maßnahme ist dann als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus (Hinweis E 24.11.1997, 95/10/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100148.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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