RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0005

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0227 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 21 Abs 1 VStG ist erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E 2.3.1994, 93/03/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100005.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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