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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E058 EG Art58;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/15 97/10/0113 2 (nur erster Halbsatz, hier: Bf beruft sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs iZm einem Antrag auf Rodungsbewilligung zu Weinbauzwecken)Stammrechtssatz
Die Grundfreiheiten des EGV spielen keine Rolle, wenn kein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug vorliegt (hier: der Bf bestritt die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrages unter Hinweis auf Gemeinschaftsrecht). Diesfalls besteht keine Veranlassung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Hinweis Urteil EuGH 16.1.1997, Rs C-134/95 - USSL INAIL).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100235.X02Im RIS seit
20.11.2000