RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
VStG §5 Abs2;
VStG §7;

Rechtssatz

Dolus eventualis bedeutet, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Der geforderte Vorsatz des beauftragten Bauausführenden als Beihilfetäter setzt nicht voraus, dass diesem bekannt gewesen sei, die beabsichtigten Planabweichungen nach dem Vlbg LSchG 1982 wären tatsächlich bewilligungspflichtig gewesen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der beauftragte Bauausführende in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht und den tatbildmäßigen Erfolg (zumindest) in Kauf genommen hat (Hinweis E 25.4.1996, 92/06/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100006.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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