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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1;Rechtssatz
Dolus eventualis bedeutet, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Der geforderte Vorsatz des beauftragten Bauausführenden als Beihilfetäter setzt nicht voraus, dass diesem bekannt gewesen sei, die beabsichtigten Planabweichungen nach dem Vlbg LSchG 1982 wären tatsächlich bewilligungspflichtig gewesen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der beauftragte Bauausführende in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht und den tatbildmäßigen Erfolg (zumindest) in Kauf genommen hat (Hinweis E 25.4.1996, 92/06/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100006.X03Im RIS seit
20.11.2000