RS Vwgh 1999/9/20 96/21/0476

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Zwar ist bezüglich der Frage, ob ein Asylwerber zum vorläufigen Aufenthalt gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 berechtigt - und daher eine Ausweisung gem § 9 Abs 1 AsylG 1991 unzulässig - ist, auch maßgeblich, ob der Betroffene in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht war oder ob er wegen des Vorliegens der in § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen und ihm die Einreise gem § 6 Abs 2 AsylG 1991 zu gestatten gewesen wäre (Hinweis E 26.6.1997, 97/21/0229). Im vorliegenden Fall hat der Fremde aber im Verfahren betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 nicht einmal behauptet, dass er in den von ihm vor seiner Einreise nach Österreich durchreisten Staaten von einer derartigen Gefahr bedroht gewesen wäre. Die Auffassung der Beh, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 AsylG 1991 nicht verfügt habe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beh hatte daher mangels vorläufiger Aufenthaltsberechtigung des Fremden nicht die Verpflichtung, mit der Ausweisung bis zum Vorliegen der Entscheidung im Asylverfahren zuzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210476.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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