RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs3;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/20 98/10/0005 5

Stammrechtssatz

Die hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung der Gefährdung des Landschaftsschutzinteresses durch den Gesetzgeber, erkennbar an der hohen Strafdrohung für Übertretungen des Vlbg LSchG 1982 in § 34 Abs 3 Vlbg LSchG 1982, lässt die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Fünftel der Höchststrafe - auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention (in diesem Zusammenhang auch vor dem Hintergrund einer Relation zwischen der verhängten Strafe und den für ein Projekt wie dem vorliegenden Bauvorhaben offenkundig auflaufenden Gesamtkosten und vor allem unter Berücksichtigung des doch erheblichen Eingriffes in die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der bewilligungslosen Bauführung im Lichte des § 19 VStG) nicht als unrechtmäßig erscheinen.

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100006.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten