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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Widmung von Grundstücken als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" in einer Flächenwidmungsplanänderung; keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates betreffend die Freigabe des Aufschließungsgebietes zur widmungsgemäßen Bebauung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung der Berufung der Nachbarn gegen eine Bauplatzerklärung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage; keine Bedenken gegen die auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die BezirkshauptmannschaftRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Widmung von Grundstücken als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" in der 7. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Stadtschlaining.
Wie sich aus den Akten betreffend das Zustandekommen der 7. Änderung des Flächenwidmungsplanes ergibt, ging der Widmung der Grundstücke Nr 1226/1 bis 1230 als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" eine ausreichende Grundlagenforschung voraus, in der die Baulandeignung der genannten Grundstücke geprüft (ausreichende Größe, Lage an der Landesstraße 1505, Aufschließungsmöglichkeit über die geplante Kläranlage) und negative Auswirkungen auf andere Grundstücke (die nächste Wohnsiedlung liegt in einer Entfernung von ca 500 m) verneint wurden. Hauptanliegen der Flächenwidmung war es, den Verlust von Arbeitsplätzen durch Ansiedlung neuer Betriebe auszugleichen.
Die Ausweisung der genannten Flächen als Aufschließungsgebiet erfolgte deswegen, weil zum Zeitpunkt der Festlegung der Widmung die Erschließung der Flächen noch nicht sichergestellt war.
Keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betreffend die Freigabe der als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" gewidmeten Grundstücke zur widmungsgemäßen Bebauung.
Im Hinblick darauf, daß gemäß §14 Abs2 Bgld RaumplanungsG innerhalb des Baulands Flächen nur dann als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden dürfen, wenn deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß der Gemeinderat die Freigabe des Aufschließungsgebietes ausschließlich damit begründet hat, daß die Straßenanbindung vorhanden ist und die weitere infrastrukturelle Aufschließung "ohne größere Probleme möglich ist".
Keine Bedenken gegen die auf Antrag ua der Stadtgemeinde Stadtschlaining durch Verordnung der Bgld Landesregierung, LGBl 97/1991, verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft.
Der Grund für die Übertragung liegt offenbar darin, Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei einer Behörde zu konzentrieren und damit die negativen Auswirkungen der Kumulation von Bewilligungsverfahren, die von verschiedenen Behörden abzuführen sind, zu mildern. Der Verfassungsgerichtshof hegt weder gegen eine derartige Übertragung von Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die staatlichen Behörden Bedenken, noch ist er der Meinung, daß der Grund für die seinerzeitige Übertragung weggefallen ist.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Delegierung, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1241.1997Dokumentnummer
JFR_10008984_97B01241_2_01