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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 95/10/0281 B 26. Mai 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0224 29. April 1999Rechtssatz
Durch das Urteil des EuGH vom 29.4.1999, C-224/97 (Hinweis E 20.9.1999, 99/10/0069) ist klargestellt, dass § 4 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 durch die ab dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union zu beachtende Regelung des Art 59 EG-Vertrag eine Modifikation erfahren hat, die solche Bedingungen und Auflagen ausschließt, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - etwa in Ansehung einer Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid nach § 4 Abs 2 Vlbg LSchG 1982, die die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Bootseigner mit Wohnsitz im Ausland über ein näher festgelegtes Ausländerkontingent hinaus verbietet - bewirken. Darin liegt im Beschwerdefall eine Änderung der Rechtslage, welche die Erlassung eines inhaltlich insoweit anders lautenden Bescheides gebietet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0224 Ciola VORABSchlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100071.X03Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012