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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0151Rechtssatz
Eigentümern des von einem Wiederherstellungsauftrag nach § 44 OÖ NatSchG 1995 betroffenen Objektes haben Parteistellung, wenn etwa eine naturschutzrechtliche Vorschrift eine Duldungspflicht des Grundeigentümers vorsieht (Hinweis E 6.7.1999, 99/10/0029). Eine solche Duldungspflicht des Grundeigentümers sieht auch § 44 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 bei einem Wiederherstellungsauftrag nach § 44 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 vor. Wurde allerdings keine Wiederherstellung sondern gemäß § 44 Abs 3 OÖ NatSchG 1995 die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügt, kommt eine Duldungspflicht des Grundeigentümers in einem solchen Fall schon begrifflich nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100126.X01Im RIS seit
03.04.2001