RS Vwgh 1999/9/20 96/10/0126

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0151

Rechtssatz

Eigentümern des von einem Wiederherstellungsauftrag nach § 44 OÖ NatSchG 1995 betroffenen Objektes haben Parteistellung, wenn etwa eine naturschutzrechtliche Vorschrift eine Duldungspflicht des Grundeigentümers vorsieht (Hinweis E 6.7.1999, 99/10/0029). Eine solche Duldungspflicht des Grundeigentümers sieht auch § 44 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 bei einem Wiederherstellungsauftrag nach § 44 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 vor. Wurde allerdings keine Wiederherstellung sondern gemäß § 44 Abs 3 OÖ NatSchG 1995 die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügt, kommt eine Duldungspflicht des Grundeigentümers in einem solchen Fall schon begrifflich nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100126.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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