RS Vwgh 1999/9/20 99/10/0069

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3Q E01405000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art103 §1;
31991Q070402 VerfahrensO EuGH 1991 Art104 §5;
EURallg;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:96/10/0159 B 26. Mai 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0224 29. April 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/10/0070

Rechtssatz

Das Kostenersatzrecht des VwGG bildet keine Grundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Aus der Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit. Eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung, die einen Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof begründet, besteht nicht. Ebensowenig kennt das Kostenersatzrecht des VwGG, das eine abschließende Regelung darstellt, einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die ihr auf Grund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten und Behörden entstanden sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100069.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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