RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0012

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §355;
ASVG §415;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache (hier: Kostenersatz betreffend Herstellung eines Zahnersatzes) handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (Hinweis E 20.4.1993, 91/08/0092). Der Instanzenzug endet mangels Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 415 ASVG beim Landeshauptmann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080012.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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