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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/20 90/12/0125 9 (erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Wertung des Sachverständigenbeweises - soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes handelt - unterliegt der Behörde in freier Beweiswürdigung. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den VwGH nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952, E 23.11.1978, 705/77).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995080146.X02Im RIS seit
20.11.2000