RS Vwgh 1999/9/21 96/08/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/08/0071 1

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht des § 42 NÖ SHG ist (so wie jene ähnlichen Bestimmungen anderer Sozialhilfegesetze) dem Grund und der Höhe nach von zwei Faktoren abhängig (vgl dazu Pfeil, Öst Sozialhilferecht, 525): Zum einen muß der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst. Mit der Wendung im Rahmen der Unterhaltspflicht im § 42 Abs 1 NÖ SHG verweist das Gesetz nämlich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die gesetzliche und (nach dem NÖ SHG auch) die vertragliche Unterhaltspflicht und knüpft somit die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und begrenzt sie dadurch (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0276, E 16.3.1993, 92/08/0190).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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