Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;Rechtssatz
Auf die Pflegemöglichkeit durch Dritte für die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die erwerbslose Pflegeperson - solange sie keiner pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht - der Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ganztägig widmet oder ob das behinderte Kind in einer Tagesbetreuungsstätte untergebracht ist, sofern der Grad der Behinderung in Verbindung mit dem Alter des Kindes - entsprechend den Voraussetzungen des § 18a Abs 3 ASVG - die Aufnahme eines die Pensionsversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar (mag es auch an sich möglich sein) erscheinen lässt, wobei dies bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 18a Abs 3 Z 1 - Z 3 ASVG unwiderlegbar vermutet wird und daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X02Im RIS seit
21.02.2002