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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes; denkunmögliche Annahme einer vorsätzlichen Täuschung der österreichischen Behörden durch falsche Angaben sowie der Menschenrechtskonvention widersprechende InteressenabwägungRechtssatz
Den Tatbestand des §36 Abs2 Z6 FremdenG 1997 hat die Beschwerdeführerin nicht verwirklicht, da sie den behördlichen Organen gegenüber nicht nachweisbar wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Die bloße Legitimation durch einen Reisepaß (welcher - durch einen wohl auf eine Nachlässigkeit oder ein Versehen der Fremdenbehörde zurückzuführenden Fehler - eine nicht mehr zutreffende Eintragung enthielt) stellt keine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Handlung (d.i. die vorsätzliche Täuschung der österreichischen Behörden über die eigenen persönlichen Verhältnisse) dar und kann somit nicht der zitierten Regelung subsumiert werden.
Den Darlegungen des VwGH in E v 16.10.98, Zl 97/19/1405 (betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem VfGH), (- durch welche die Ausführungen in der früheren, für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend deren Ausweisung im Hinblick auf die damalige Annahme des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als überholt zu betrachten sind -) tritt der Verfassungsgerichtshof nicht entgegen und gelangt vielmehr in grundsätzlicher Übereinstimmung mit ihnen in der vorliegenden Rechtssache zum Ergebnis, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die schwerwiegenden privaten und familiären Interessen der nunmehr seit Jahrzehnten, nämlich seit etwa 30 Jahren in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern lebenden und offenkundig voll integrierten Beschwerdeführerin unzutreffend gewürdigt hat.
Schlagworte
Fremdenrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B324.1999Dokumentnummer
JFR_10008984_99B00324_01