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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1;Rechtssatz
Erstreckt sich ein Vertrag zwar nicht auf einen längeren Zeitraum, sondern bezieht er sich auf ein Bühnenstück, also auf eine nicht bloß zeitbezogene, sondern auch erfolgsbezogene Leistung, überwiegen aber dennoch die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, wie sie etwa in der Verpflichtung zur Mitwirkung an den erforderlichen Proben während eines bestimmten Zeitraums sowie an einer bestimmten Anzahl von Vorstellungen, einschließlich der zur Erbringung dieser Arbeiten erforderlichen Eingliederung in den Theaterbetrieb zum Ausdruck kommt und besteht auch eine grundsätzliche Weisungsbefugnis und Kontrollbefugnis des Theaterunternehmers, der auch das ausschließliche wirtschaftliche Risiko der geplanten Theateraufführungen zu tragen hat, so sind die durch einen solchen Vertrag geregelten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner in ihrer Gesamtheit als (Bühnenverhältnis) Dienstverhältnis und damit auch als vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG zu qualifizieren.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Künstlerische TätigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080486.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012