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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §127b;Rechtssatz
Eine Rückziehung des Antrages nach § 35a iVm § 127b GSVG (Differenzvorschreibung) ist im Hinblick auf die Jahresbezogenheit der gesamten Regelung für dieses Kalenderjahr nach Beginn der Vorgangsweise iSd § 35a GSVG unzulässig. Andernfalls würden nämlich die Bestimmungen über die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung auf diesem Wege umgangen und es würde die Beitragsentrichtung um Jahre hinausgezögert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080094.X02Im RIS seit
20.11.2000