RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0094

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §127b;
GSVG 1978 §35a idF 1994/021;

Rechtssatz

Eine Rückziehung des Antrages nach § 35a iVm § 127b GSVG (Differenzvorschreibung) ist im Hinblick auf die Jahresbezogenheit der gesamten Regelung für dieses Kalenderjahr nach Beginn der Vorgangsweise iSd § 35a GSVG unzulässig. Andernfalls würden nämlich die Bestimmungen über die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung auf diesem Wege umgangen und es würde die Beitragsentrichtung um Jahre hinausgezögert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080094.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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