RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §3 Abs3;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AÜG §16;
AÜG §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 94/08/0178 1

Stammrechtssatz

Unter den gem § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen iSd § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG sind nicht nur die (zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung) zulässigerweise, sondern auch die (mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs 4 AÜG) unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre (nach § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG - anders als nach § 3 Abs 3 zweiter Satz ASVG - unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen, vorausgesetzte) Schutzbedürftigkeit iSd § 2 AÜG hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.

E 22.10.1996, 94/08/0178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080053.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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