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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §3 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/22 94/08/0178 1Stammrechtssatz
Unter den gem § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen iSd § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG sind nicht nur die (zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung) zulässigerweise, sondern auch die (mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs 4 AÜG) unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre (nach § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG - anders als nach § 3 Abs 3 zweiter Satz ASVG - unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen, vorausgesetzte) Schutzbedürftigkeit iSd § 2 AÜG hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.
E 22.10.1996, 94/08/0178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080053.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008