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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1158;Rechtssatz
Die Umdeutung einer ungerechtfertigten Entlassung in eine Kündigung erscheint insbesondere dann zulässig, wenn der Wille des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis zu beenden, offenkundig vorliegt und die Kündigung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt. Zu dieser kann aber - wenn sie der Behinderte nicht gegen sich gelten lassen will - folgerichtig der Behindertenausschuss seine Zustimmung erklären (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995080210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010