RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0065

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0045 8

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer muß sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und etwaige "Altlasten" gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080065.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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