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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;Rechtssatz
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X07Im RIS seit
21.02.2002