RS Vfgh 1999/10/16 G95/99

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Veröffentlicht am 16.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung

Leitsatz

Zurückweisung einer als Individualantrag zu qualifizierenden Eingabe auf Aufhebung einer Bestimmung des Strafgesetzbuches wegen Zumutbarkeit des (straf)gerichtlichen Umwegs; Zurückweisung einer Eingabe gegen den Entzug der Lenkerberechtigung mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Die vom Einschreiter geübte Kritik an der Auslegung der von ihm beanstandeten Regelung des §207a Abs1 StGB (Pornographische Darstellungen mit Unmündigen) durch Staatsanwaltschaft bzw. (Straf-)Gericht begründet nicht die Zulässigkeit der Erhebung eines Individualantrages.

Im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens bestand bzw. besteht für den Einschreiter Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.

Zurückweisung einer Eingabe gegen den Entzug der Lenkerberechtigung mangels Instanzenzugserschöpfung.

Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, daß es dem Einschreiter freigestanden wäre, gegen jenen Bescheid, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde, die vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG zu erheben.

Sollte der Einschreiter auch in Zusammenhang mit der "Führerscheinangelegenheit" durch seine Eingabe die Erhebung eines Individualantrages beabsichtigt haben, so wäre dieser daher gleichfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G 95/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.1999 G 95/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G95.1999

Dokumentnummer

JFR_10008984_99G00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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