RS Vwgh 1999/9/21 96/08/0236

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/02 Familienrecht

Norm

EheG §55a Abs2;
EheG §69 Abs3;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;
SHG NÖ 1974 §42 Abs4;

Rechtssatz

Für den Fall einer unwirksamen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG ist § 69 Abs 3 EheG analog anzuwenden

(Hinweis E OGH 25.6.1996, 1 Ob 2131/96). Ist die Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Regressverpflichteten und seiner geschiedenen Ehegattin nicht zivilrechtlich, sondern lediglich auf Grund des § 42 Abs 4 NÖ SHG sozialhilferechtlich unbeachtlich, ist die in Ermangelung einer sozialhilferechtlich wirksamen Vereinbarung entstehende Lücke durch Heranziehung des § 69 Abs 3 EheG zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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