Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
EheG §55a Abs2;Rechtssatz
Für den Fall einer unwirksamen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG ist § 69 Abs 3 EheG analog anzuwenden
(Hinweis E OGH 25.6.1996, 1 Ob 2131/96). Ist die Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Regressverpflichteten und seiner geschiedenen Ehegattin nicht zivilrechtlich, sondern lediglich auf Grund des § 42 Abs 4 NÖ SHG sozialhilferechtlich unbeachtlich, ist die in Ermangelung einer sozialhilferechtlich wirksamen Vereinbarung entstehende Lücke durch Heranziehung des § 69 Abs 3 EheG zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009