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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;Rechtssatz
Nach § 18a Abs 3 ASVG kommt es weder darauf an, dass eine andere Pflegeperson nicht zur Verfügung steht, noch darauf, ob die Pflege allein oder mit Hilfe des Ehepartners (was bis zu einem gewissen Grad doch wohl als Regelfall unterstellt werden kann) erfolgt, was der Gesetzgeber nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (ergänze: auch wenn die Pflege zwischen zwei Personen geteilt wird) jeweils nur für eine Person bestehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X05Im RIS seit
21.02.2002