RS Vwgh 1999/9/21 95/08/0146

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde muss Gutachten und Gegengutachten nicht gegeneinander abwägen, wenn sich das Gegengutachten mit der relevanten Sachverhaltsfrage gar nicht auseinander gesetzt hat (Hinweis E 3.8.1995, 91/10/0067)

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995080146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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