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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1444;Rechtssatz
Auch auf arbeitsrechtliche Ansprüche kann unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen wirksam Verzicht geleistet werden. Für den Fall eines derartigen wirksamen Verzichts auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur endgültigen Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis) bleibt daher kein Raum für eine beitragsrechtliche Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile, weil die Anwendung des Anspruchsprinzips einen tatsächlich bestehenden Anspruch voraussetzt. § 49 Abs 6 ASVG steht dem nicht entgegen, weil darin die Bindung der Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden an bestimmte gerichtliche Urteile ungeachtet einer allenfalls rechtskräftigen Beitragsvorschreibung (und unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufnahmstatbestandes) angeordnet, über die sozialversicherungsrechtliche Bedeutsamkeit der Gestaltung von Rechtsansprüchen durch arbeitsrechtlich zulässige und rechtswirksame Vereinbarungen jedoch keine Aussage getroffen wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080073.X01Im RIS seit
11.07.2001