RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0069

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1 idF 1996/411;
AlVG 1977 §36b;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0070

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5.3.1998, G 284/97, die Wortfolge "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" in § 36a Abs 5 Z 1 AlVG idF des SozRÄG 1996, BGBl 1996/411, sowie Teile des - die Feststellung des Umsatzes betreffenden - § 36b AlVG ohne Festsetzung einer Frist für das Ausserkrafttreten als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Ausdehnung der Anlassfallwirkung in dem Sinne, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei, hat der Verfassungsgerichtshof nicht vorgenommen. Nach der somit maßgeblichen Rechtslage war der Feststellung des Einkommens des Arbeitslosen als Grundlage für die Prüfung seiner Arbeitslosigkeit gemäß § 36a Abs 5 Z 1 AlVG idF des SozRÄG 1996 der Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080069.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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