RS Vfgh 1999/10/28 B1710/99

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Nur teilweise Anrechnung der Ausbildungszeit bei einer Rechtsanwältin als Zeit der praktischen Verwendung gemäß §2 Abs1 RAO.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Antragstellerin die von ihr angestrebte Wirkung, nämlich die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Zeitraum zwischen 25.05.97 bis 30.09.97 auf die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, nicht verschaffen: Es widerspräche dem Wesen dieses Rechtsinstitutes, der Antragstellerin eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1710.1999

Dokumentnummer

JFR_10008972_99B01710_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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