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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Nur teilweise Anrechnung der Ausbildungszeit bei einer Rechtsanwältin als Zeit der praktischen Verwendung gemäß §2 Abs1 RAO.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Antragstellerin die von ihr angestrebte Wirkung, nämlich die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Zeitraum zwischen 25.05.97 bis 30.09.97 auf die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, nicht verschaffen: Es widerspräche dem Wesen dieses Rechtsinstitutes, der Antragstellerin eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1710.1999Dokumentnummer
JFR_10008972_99B01710_01