RS Vwgh 1999/9/21 97/18/0418

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0419

Rechtssatz

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180418.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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