Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann auf sich beruhen, ob der Unterhalt nach § 69 Abs 3 EheG auch von den Gründen abhängig sein kann, welche - ohne im Urteil ausgesprochen worden zu sein - tatsächlich zu der Scheidung geführt haben, weil § 42 Abs 2 NÖ SHG die Verpflichtung zum Kostenersatz verneint, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Die belangte Behörde ist daher an sich verpflichtet, im Zusammenhang damit das Verhalten der geschiedenen Ehegattin als Hilfeempfängerin gegenüber dem Regressverpflichteten zu bewerten (hier hat es der Regressverpflichtete unterlassen, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009