RS Vwgh 1999/9/21 96/08/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
EheG §69 Abs3;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;
SHG NÖ 1974 §42 Abs4;

Rechtssatz

Es kann auf sich beruhen, ob der Unterhalt nach § 69 Abs 3 EheG auch von den Gründen abhängig sein kann, welche - ohne im Urteil ausgesprochen worden zu sein - tatsächlich zu der Scheidung geführt haben, weil § 42 Abs 2 NÖ SHG die Verpflichtung zum Kostenersatz verneint, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Die belangte Behörde ist daher an sich verpflichtet, im Zusammenhang damit das Verhalten der geschiedenen Ehegattin als Hilfeempfängerin gegenüber dem Regressverpflichteten zu bewerten (hier hat es der Regressverpflichtete unterlassen, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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