Index
L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
PGG Krnt 1993 §11 Abs1;Beachte
Nachstehene Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/08/0145 bis 0149 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0145 97/08/0146 97/08/0149 97/08/0148 97/08/0147Rechtssatz
Dem Pflegebedürftigen soll durch Gewährung eines Taschengeldes iSd § 11 Krnt PGG 1993 die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegebenenfalls jene persönliche Assistenz zu beschaffen, die von der betreffenden Pflegestelle nicht angeboten wird. Ob ein derartiges Defizit an persönlicher Assistenz in concreto tatsächlich besteht, ist unerheblich. Trotz der pauschalierenden Berechnung des Taschengeldes handelt es sich um einen aus dem Pflegegeld abgeleiteten Anspruch, um eine Art Teil-Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen grundsätzlich ungeschmälert zugute kommen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080144.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009