RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92202 Pflegegeld Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten

Norm

PGG Krnt 1993 §11 Abs1;
PGG Krnt 1993 §11 Abs5;
SHG Krnt 1996 §13;
SHG Krnt 1996 §7 Abs8;

Beachte

Nachstehene Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/08/0145 bis 0149 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0145 97/08/0146 97/08/0149 97/08/0148 97/08/0147

Rechtssatz

Dem Pflegebedürftigen soll durch Gewährung eines Taschengeldes iSd § 11 Krnt PGG 1993 die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegebenenfalls jene persönliche Assistenz zu beschaffen, die von der betreffenden Pflegestelle nicht angeboten wird. Ob ein derartiges Defizit an persönlicher Assistenz in concreto tatsächlich besteht, ist unerheblich. Trotz der pauschalierenden Berechnung des Taschengeldes handelt es sich um einen aus dem Pflegegeld abgeleiteten Anspruch, um eine Art Teil-Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen grundsätzlich ungeschmälert zugute kommen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080144.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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