RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0072

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36a;
NotstandshilfeV §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/16 97/08/0554 1

Stammrechtssatz

Die Anrechnung der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten auf die Notstandshilfe findet im Gesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine Grundlage. Die Legaldefinition des "Einkommens im Sinne dieses Bundesgesetzes" in § 36a AlVG ist ua bei der Anwendung der NotstandshilfeV zu beachten, wobei die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, was "für die Anrechnung auf die Notstandshilfe" als "Einkommen" zu berücksichtigen ist, in diesem Punkt auch kein Ausweichen auf den Generaltatbestand der "gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse" des Arbeitslosen (§ 2 NotstandshilfeV in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung der V BGBl Nr 1989/388) zulässt (mit ausführlicher Begründung unter Bezugnahme auf den Begriff "Einkommen" in § 36a AlVG in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen der Novellen BGBl Nr 1995/297, Nr 1996/201, Nr 1996/411 und Nr 1996/417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080072.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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