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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §15 Abs2;Rechtssatz
Die Dreijahresfrist des § 37 AlVG für den Fortbezug der Notstandshilfe kann nur durch die Gründe des § 15 Abs 1 AlVG erstreckt werden. Eine extensive Interpretation der Rahmenerstreckungsgründe scheitert schon am Gesetzeswortlaut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080170.X01Im RIS seit
18.10.2001