RS Vwgh 1999/9/21 94/08/0225

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein begründeter Entscheidungsantrag bildet einen wesentlichen Bestandteil des Einspruches gemäß § 412 Abs 1 ASVG, ohne den ein dem Gesetz entsprechender Einspruch nicht vorliegt (Hinweis E 28.6.1994, 94/08/0116). Wenn aber aus den Einspruchsausführungen iZm dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit dem Einspruch anstrebt, kann dieser, auch wenn er keinen ausdrücklichen Entscheidungsantrag enthält, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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