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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Ein begründeter Entscheidungsantrag bildet einen wesentlichen Bestandteil des Einspruches gemäß § 412 Abs 1 ASVG, ohne den ein dem Gesetz entsprechender Einspruch nicht vorliegt (Hinweis E 28.6.1994, 94/08/0116). Wenn aber aus den Einspruchsausführungen iZm dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit dem Einspruch anstrebt, kann dieser, auch wenn er keinen ausdrücklichen Entscheidungsantrag enthält, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080225.X01Im RIS seit
20.11.2000