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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 ASVG ist nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X04Im RIS seit
21.02.2002