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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
PGG Krnt 1993 §11 Abs1;Beachte
Nachstehene Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/08/0145 bis 0149 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0145 97/08/0146 97/08/0149 97/08/0148 97/08/0147Rechtssatz
Der Grundsatz der Nichtanrechnung von Pflegegeldleistungen (wozu auch das Taschengeld gemäß § 11 Abs 5 Krnt PGG 1993 als Teil-Pflegegeld zählt) gemäß § 7 Abs 8 Krnt SHG 1996 gilt - in Ermangelung einer anders lautenden Regelung - auch für solche Geldleistungen, welche neben der Gewährung des Lebensunterhalts als Sachleistung durch Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien iSd § 13 Krnt SHG 1996 gewährt werden. Daran vermag auch § 2 Abs 1 Krnt SozialhilfeLeistungsV 1995 nichts zu ändern, weil auch dieser Bestimmung - verfassungskonform - kein anderer Einkommensbegriff als jener des Gesetzes zu Grunde gelegt werden kann. Nach der genannten Bestimmung kommen nur solche Beträge für die Anrechnung auf das Sozialhilfe-Taschengeld in Betracht, die dem Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für seinen persönlichen Gebrauch für Zwecke der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen. Das Pflegegeld-Taschengeld hat hingegen eine andere Zielsetzung, nämlich jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Soweit das Pflegegeld-Taschengeld daher nicht als anrechenbares Einkommen gilt, muss es auch bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld iSd § 13 Abs 4 Krnt SHG 1996 außer Betracht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080144.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009