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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1154 Abs1;Rechtssatz
Die Fälligkeitsregelung des Urlaubszuschusses in § 6 des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen für das Bundesland Stmk, wonach dieser mit Urlaubsantritt oder spätestens bis zur Jahresmitte auszuzahlen ist, ist üblich iSd § 1154 Abs 1 ABGB und daher als Konkretisierung einer allgemein gehaltenen gesetzlichen Fälligkeitsregelung unbedenklich. Da nach § 6 des Mindestlohntarifes der Urlaubszuschuss in jedem Urlaubsjahr zur Gänze auszubezahlen ist, ist nach der Zweckbestimmung des Urlaubszuschusses, auch wenn - wie hier - das Dienstjahr nur 3 1/2 Monate dauerte, dieser zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für Sonderbeiträge einzubeziehen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Hausgehilfin MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080030.X01Im RIS seit
18.10.2001