TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B202/03

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GVG 1989 §22 lita

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Grundstücksverkäuferin gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes mangels Legitimation; keine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid; keine Veränderung der Rechtsposition durch den mit diesem Bescheid übereinstimmenden Berufungsbescheid nach Berufung der mitbeteiligten Partei

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 20. Februar 2002 verkaufte die Beschwerdeführerin eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft an die mitbeteiligte Partei. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission Waidhofen/Ybbs versagte diesem Kaufvertrag mit Bescheid vom 10. Juli 2002 die grundverkehrsbehördliche Zustimmung.

Die dagegen von der Erwerberin (der mitbeteiligten Partei) erhobene Berufung wurde von der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf den Versagungsgrund des §3 Abs2 lita NÖ Grundverkehrsgesetz 1989.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu (für den Fall der Abweisung oder Ablehnung) die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, 106; 8183/1977, 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 14.746/1997 mwN) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (s. §22 lita NÖ GVG 1989) nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Partei abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 13.242/1992 mwN). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B202.2003

Dokumentnummer

JFT_09949393_03B00202_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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