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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass bei einem früheren Kurs von den Kursteilnehmern in den Schulungsräumen geraucht worden sei, kann der Besuch eines Berufsorientierungskurses nicht von vornherein verweigert werden, auch wenn auf Grund der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht auszuschließen ist, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Arbeitslosen durch eine Reizung mit Zigarettenrauch eintreten könnte (hier: Wäre in den Kurszimmern das Rauchverbot nicht eingehalten worden, wäre dies unter Umständen ein gerechtfertigter Grund gewesen, den Kurs vorzeitig zu beenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080256.X02Im RIS seit
18.10.2001